Finanzielle Hilfen für Schwangere und junge Familien
- Mutterschaftsgeld
- Kindergeld
- Elterngeld: Basiselterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus
- Bayerisches Familiengeld
- Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ - Unterstützung von schwangeren Frauen in Notlagen
Wann bekommt man Mutterschaftsgeld?
Mutterschaftsgeld erhalten Arbeitnehmerinnen während der Schutzfristen 6 Wochen vor der Geburt und bis 8 Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlings- und Frühgeburten und Geburt eines Kindes mit Behinderung bis 12 Wochen nach der Geburt.
Wer erhält Mutterschaftsgeld?
- Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die pflichtversichert oder freiwillig versichert mit Krankengeldanspruch sind (z.B. Arbeitnehmerinnen und ALG I - Bezieherinnen)
- in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen mit einer geringfügigen Beschäftigung
Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?
- 13 € täglich von der Krankenkasse plus Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zum durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt. Arbeitslose erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des ALG I.
- einmaliges Mutterschaftsgeld von bis zu 210 € durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) plus evtl. Arbeitgeberzuschuss.
Wo ist das Mutterschaftsgeld zu beantragen?
- bei der Krankenkasse rechtzeitig vor dem errechneten Entbindungstermin mit einem Attest über den Entbindungstermin; ggf. ALG I - Bescheid
- beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) in Bonn, Tel. 0228/619-1888 oder www.mutterschaftsgeld.de und dem Arbeitgeber
Wo gibt es weitere Informationen?
Broschüre „Mutterschutzgesetz Leitfaden zum Mutterschutz“ vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Berlin, www.bmfsfj.de
Die Caritas Schwangerschaftsberatung informiert über alle gesetzlichen Regelungen und finanziellen Leistungen und hilft bei der Antragstellung.
Terminvereinbarung unter 0981 97168-20
2. Kindergeld
Unter welchen Voraussetzungen erhält man Kindergeld?
Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt, bei Ausbildung und Arbeitssuche länger. Es kann längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden. Ausnahme: Behinderung des Kindes
Wie hoch ist das Kindergeld?
250,00 € für jedes Kind
Kindergeld wird monatlich gezahlt
Wo ist das Kindergeld zu beantragen?
Schriftlich bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit bzw. Angehörige des öffentlichen Dienstes beim Arbeitgeber
Wo gibt es weitere Informationen?
Broschüre „Merkblatt Kindergeld“, Bundeszentralamt für Steuern oder im Internet www.familienkasse.de
3. Elterngeld: Basiselterngeld / ElterngeldPlus / Partnerschaftsbonus
Was ist Elterngeld?
Elterngeld ist eine Entgeltersatzleistung während einer beruflichen Auszeit nach der Geburt/ Adoptionspflege des Kindes.
Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes gewährt. Der Lebensmonat beginnt mit dem Tag der Geburt und endet im folgenden Monat am Vortag des Geburtstages.
Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die
- ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen
- nicht mehr als 32 Stunden in der Woche erwerbstätig sind
- mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und
- einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
Elterngeld können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Selbständige und ebenso Erwerbslose oder Hausfrauen und Hausmänner erhalten. Auch Auszubildende und Studierende erhalten Elterngeld, die jeweilige Ausbildung muss nicht unterbrochen werden. Teilzeit - Erwerbstätigkeit, die 32 Wochenstunden im Durchschnitt eines Bezugsmonats nicht übersteigt, ist während des Elterngeldbezuges möglich.
Keinen Anspruch auf Elterngeld haben Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 300.000 Euro hatten, bei Alleinerziehenden mehr als 250.000 Euro.
Basiselterngeld
- In den ersten 14 Monaten nach der Geburt eines Kindes können sich Eltern ihrem Kind widmen und erhalten 65 bis 100 Prozent ihres Gehaltes vor der Geburt. Dabei stehen monatlich mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro zur Verfügung.
- Müttern und Vätern stehen zwölf Monatsbeträge zur Verfügung, die sie untereinander aufteilen können. Wenn beide Eltern das Elterngeld nutzen und ihnen Erwerbseinkommen wegfällt, wird für zwei zusätzliche Monate (Partnermonate) Elterngeld gezahlt.
- Möchte nur ein Elternteil das Elterngeld in Anspruch nehmen, wird mindestens für zwei und höchstens für zwölf Monate gezahlt.
Elterngeld bei Mehrlingsgeburten:
Anspruch für den ersten Mehrling plus 300 € Mehrlingszuschlag für weitere Mehrlinge.
Geschwisterbonus:
Das zustehende Elterngeld erhöht sich um 10 %, mindestens aber um 75 Euro bei einem weiteren Kind unter 3 Jahren oder 2 Kindern unter 6 Jahren. Sonderregelungen gelten für aufgenommene Kinder und Kinder mit Behinderung.
Regelung für Alleinerziehende:
Alleinerziehende können allein bis zu 14 Monate Elterngeld erhalten. Bedingung ist, dass das Kind nur bei einem Elternteil wohnt und dieser die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und nach § 24b EStG erfüllt.
ElterngeldPlus
- ElterngeldPlus richtet sich vor allem an Eltern, die noch im 1. Jahr nach der Geburt in den Beruf zurückkehren möchten.
- Es berechnet sich wie das Basis-Elterngeld, beträgt aber nur maximal die Hälfte des Elterngeldbetrages, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde.
- Dafür wird für den doppelten Zeitraum gezahlt: ein Elterngeldmonat = zwei ElterngeldPlus-Monate.
- Damit profitieren Eltern vom ElterngeldPlus auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus und gewinnen mehr Zeit für sich und ihr Kind.
Partnerschaftsbonus
- Eine partnerschaftliche Aufteilung von Familie und Beruf wird mit 2-4 zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten pro Elternteil flexibel unterstützt, wenn beide Eltern in 2-4 aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten.
- In gleicher Weise werden auch Alleinerziehende gefördert: Arbeiten sie in 2-4 aufeinanderfolgenden Monaten in Teilzeit zwischen 24 und 32 Wochenstunden, erhalten sie ebenfalls vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate.
Wie und wo kann Elterngeld beantragt werden?
Der Elterngeldantrag ist schriftlich nach der Geburt innerhalb von 3 Monaten zu stellen. (Vordrucke gibt es im Internet und bei den Elterngeldstellen). Der Antrag kann online gestellt werden. Info unter www.zbfs.bayern.de
Elterngeld ist zu beantragen beim
Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS),
Region Mittelfranken
Bärenschanzstr. 8a, 90429 Nürnberg
0911 928-0
Wo gibt es weitere Informationen?
Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“ vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Berlin, www.bmfsfj.de
Die Caritas Schwangerschaftsberatung informiert bei Fragen zu Elterngeld und Elternzeit und hilft bei der Antragstellung.
Terminvereinbarung unter 0981 97168-20
4. Bayerisches Familiengeld
Unter welchen Voraussetzungen erhält man Bayerisches Familiengeld?
Bayerisches Familiengeld erhält, wer seinen Wohnsitz in Bayern hat und mindestens eine befristete Aufenthaltserlaubnis mit Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit besitzt. Es wird ab dem 1. Geburtstag des Kindes unabhängig vom Einkommen gezahlt.
Wie hoch ist das Bayerische Familiengeld?
- 250,00 € jeweils für erstes und zweites Kind
- 300,00 € für ein drittes und weiteres Kind
Es wird monatlich für max. 24 Monate gezahlt
Wo ist das Bayerische Familiengeld zu beantragen?
Kein extra Antrag nötig, wenn in Bayern Elterngeld bezogen wurde.
Infos unter www.zbsf.bayern.de
5. Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“
Unterstützung von schwangeren Frauen in Notlagen
Wer erhält die Hilfe?
Schwangere, die
- eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Schwangerschaft vorlegen, z.B. Mutterpass
- ihren Wohnsitz in Bayern haben
- bereit sind, eine persönliche Beratung anzunehmen und
- in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben
Stiftungsleistungen sind freiwillige Schenkungen, es besteht kein Rechtsanspruch.
Welche Hilfen sind möglich?
Die Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ vergibt auf Antrag spezielle Beihilfen zu Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes üblicherweise anfallen. Art und Höhe der Leistungen richten sich immer nach der jeweiligen Situation im Einzelfall.
Leistungen können ggf. bis zum dritten Geburtstag des Kindes gewährt werden.
Es müssen alle anderen Hilfen und gesetzlichen Leistungen vorrangig ausgeschöpft werden.
Wo kann ein Landesstiftungsantrag gestellt werden?
Ein Erstantrag muss vor der Geburt in Schwangerschaftsberatungsstellen gestellt werden. Die Beratung ist streng vertraulich und kostenlos.
Um Terminvereinbarung wird gebeten:
Katholische Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen, Caritasverband Ansbach,
Bahnhofsplatz 11, 91522 Ansbach
Tel 0981 97168-20
schwangerschaftsberatung@caritas-ansbach.de